Erstbelehrung und Folgeunterweisung

Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung aufhalten, benötigen eine solche Bescheinigung.

Jeder, der mit den genannten Lebensmitteln umgeht, d.h. herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, muss sich vor der erstmaligen Aufnahme seiner Tätigkeit einer Erstbelehrung unterziehen. Das gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Diese Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder durch einen Arzt, der vom Gesundheitsamt dazu beauftragt ist. Nach der Erstbelehrung muss der Mitarbeiter eine Belehrungsbescheinigung unterschreiben. Mit der Unterschrift wurde bestätigt, dass keine Tatsachen für ein Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot bekannt sind – soweit es die eigene Person betrifft. Die Belehrungsbescheinigung muss spätestens am ersten Arbeitstag beim Arbeitgeber vorliegen und darf nicht älter als 3 Monate sein. Sie gilt übrigens ein Leben lang. Der Arbeitgeber muss die Bescheinigung aufbewahren und danach mindestens einmal jährlich eine Folgeunterweisung durchführen und nachweisen.