Bei Symptomen gilt ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot

Das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot des Infektionsschutzgesetzes greift automatisch bei

  • Symptomen, die auf eine Infektionskrankheit schließen lassen
  • infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können
  • Ausscheiden bestimmter Krankheitserreger

Was sind Ausscheider? Ausscheider sind Personen, die nach einer Infektion noch längere Zeit Krankheitserreger ausscheiden ohne selbst (noch) krank zu sein. Die Ausscheidung der Erreger kann über den Stuhl, Harn oder Speichel erfolgen. Typische Infektionskrankheiten dafür sind z. B.: Typhus, Paratyphus und Diphtherie. Ausscheider stellen ein sehr hohes Infektionsrisiko dar und dürfen in Lebensmittelbetrieben keine Tätigkeiten ausführen, bei denen sie direkt oder indirekt Kontakt mit Lebensmitteln haben.

Bei Symptomen, die auf eine Infektionskrankheit schließen lassen, muss das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot beachtet werden.

Das bedeutet: Der Umgang mit Lebensmitteln muss sofort unterbrochen werden und der Vorgesetzte muss informiert werden.  

Gemeinsam mit dem Vorgesetzten wird dann entschieden, was zu tun ist. In der Regel wird dem Mitarbeiter nahe gelegt, einen Arzt oder den Betriebsarzt aufzusuchen. Der Arzt muss über den Umgang mit Lebensmitteln informiert werden.