Nur langjährig beschäftigte Mitarbeiter mit Gesundheitszeugnis brauchen keine Erstbelehrungsbescheinigung. Das Gesundheitszeugnis gemäß § 18 des alten Bundesseuchengesetz behält seine Gültigkeit und gilt als gleichwertige Belehrungsbescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Für neue Mitarbeiter muss der Arbeitgeber die Erstbelehrung veranlassen. Er darf neue Mitarbeiter nur beschäftigen, wenn die Bescheinigung vorliegt und gültig ist (nicht älter als 3 Monate). Er muss die Belehrungen dokumentieren und an der Arbeitsstätte verfügbar halten, damit sie auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde vorgelegt werden können.