Stellt der Arzt eine Infektionskrankheit fest, wird er das Gesundheitsamt davon in Kenntnis setzen.
Das Gesundheitsamt aber auch der Arzt, die Geschäftsleitung, die Betriebsleitung oder das Qualitätsmanagement können fallweise entscheiden, ob ein striktes Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot verhängt wird oder ob alternative Maßnahmen ergriffen werden können, wie zum Beispiel eine Umbesetzung des Mitarbeiters oder besondere Einschränkungen und Auflagen. Der Mitarbeiter darf seine gewohnte Tätigkeit erst dann wieder aufnehmen, wenn der Arzt oder die Gesundheitsbehörde es gestatten.
Verstöße werden mit Bußgeld belegt.